Vergessen Sie die Kapitalertragsteuer beim Handel nicht!

Von synthetischen auf physisch replizierende ETFs umstellen: Steuern

Die jährliche Steuererklärung ist für viele Verbraucher ein Buch mit sieben Siegeln – nicht umsonst vertrauen nicht nur Anleger, sondern auch Arbeiter, Angestellte und Selbstständige die Steuerangelegenheiten ihrem Steuerberater an. Hat man jedoch vor, sein Geld in ETFs zu investieren, muss man sich wohl oder übel mit der steuerlichen Behandlung dieser besonderen Produkte auseinandersetzen, um zumindest eine ungefähre Ahnung davon zu bekommen, wie ETFs besteuert werden. Einige wichtige Infos finden Sie deshalb hier in unserem Ratgeber – möchten Sie jedoch ganz genau wissen, wie Ihr Portfolio versteuert wird, sollten Sie sich an Ihren Steuerberater wenden.

  • Für die Versteuerung ist es von großer Bedeutung, ob synthetisch oder physisch replizierende ETFs gehandelt werden
  • Bei der Investition in physisch replizierende ETFs müssen Kunden auf einen Steuerspareffekt verzichten
  • Grundsätzlich werden auch ETFs seit 2009 auf Basis der Abgeltungssteuer versteuert
  • Allerdings müssen Kunden auch hier bei der Investition in ausländische Produkte die eventuelle Doppelbesteuerung beachten
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1. Steuerliche Unterschiede: Synthetische oder physische ETFs?

Immer häufiger investieren Anleger ihr Geld nicht mehr in synthetische ETFs, sondern stattdessen in physisch replizierende Produkte, da die Direktbanken ihr Angebot immer mehr umstellen. Bei der Investition in Exchange Traded Funds (ETFs = Indexfonds) können Kunden demnach zwar nach wie vor von verschiedenen Vorteilen profitieren, zu denen beispielsweise das attraktive Gebührenmodell und die hohe Risikostreuung gehören – ein beliebter Steuerspareffekt geht dabei jedoch leider verloren.

Bei synthetischen ETFs wird der zugrundeliegende Index künstlich über Derivate mithilfe eines Tauschhandels (Swap) nachgebildet, während der Anleger mit einem physisch replizierenden ETF tatsächlich die Wertpapiere entsprechend der Gewichtung des Index kauft. Zu den Anbietern, die ihren ETF-Bereich bereits umgekrempelt haben, gehört beispielsweise DB X-Trackers und teilweise auch Lyxor. Anleger, welche ETFs dieser Unternehmen handeln, konnten bislang von der Tatsache profitieren, dass Dividenden, die durch Swaps bei synthetisch replizierenden ETFs nicht als Dividenden angesehen wurden, sondern stattdessen als Kursgewinne. Steuerlich werden diese Kursgewinne anders behandelt als Dividenden: Kursgewinne werden nicht jährlich besteuert, sondern stattdessen erst nach der Veräußerung des Fonds. Privatanleger konnten deshalb bislang den Steuerstundungseffekt nutzen, solange sie den Fonds hielten. Nach einer Haltedauer von mehreren Jahren konnten Anleger schließlich im Vergleich zum direkt replizierenden ETF eine höhere Rendite erzielen, welche die Steuerbelastung schließlich wieder ausglich. Und genau dieser Vorteil wird durch die Umstellung der Anbieter von synthetischen auf physisch replizierende ETFs in Zukunft für Anleger wegfallen.

Anleger sollten bei der Investition in ETFs genau darauf achten, um welche Art von ETFs es sich dabei handelt. Bei synthetischen ETFs wird der Index künstlich mithilfe eines Tauschgeschäftes nachgebildet, während der Kunde beim physisch replizierenden ETF tatsächlich die zugrundeliegenden Wertpapiere entsprechend der Gewichtung im Index kauft. Bei synthetisch replizierenden ETFs können Anleger darüber hinaus von der Tatsache profitieren, dass die Besteuerung erst nach der Veräußerung des Fonds nötig wird, was bei physisch replizierenden Produkten nicht der Fall ist.

Kapitalertragsteuer

2. Begriffserklärung: Sind ETFs steuereinfach?

Selbstverständlich müssen Anleger auch die Gewinne, die sie mit der Investition in ETFs erzielen, richtig versteuern. Wie genau die gehandelten ETFs steuerlich behandelt werden, ist dabei allerdings von Faktoren wie der Fondsstruktur, dem Fondsdomizil und der Ertragsverwendung abhängig. Da die Versteuerung von Erträgen durch den Handel von ETFs von Haus aus schon schwer genug ist, suchen viele Anleger gezielt nach „steuereinfachen ETFs“. Doch was genau sind steuereinfach ETFs und wodurch unterscheiden sie sich von anderen ETFs?

Zunächst einmal müssen Anleger dabei beachten, dass die Besteuerung der gehandelten ETFs in erster Linie davon abhängig sind, welche ETFs gehandelt werden und ob die Verwaltung des Portfolios über eine Bank in Deutschland vonstattengeht. Werden die ETF-Geschäfte stattdessen im Ausland abgewickelt, droht eine Doppelbesteuerung. Bei ETFs mit deutschem Fondsdomizil werden die anfallenden Steuern automatisch abgeführt. Handelt man hingegen ETFs mit ausländischem Fondsdomizil, müssen Erträge in der jährlichen Steuererklärung in der Anlage KAP angegeben werden. Bei der tatsächlichen Veräußerung der ausländischen ETFs kann es schließlich zur Doppelbesteuerung kommen, da hierbei der gesamte Veräußerungserlös besteuert wird. Bereits versteuerte Thesaurierungsbeträge der vorangegangenen Jahre werden dabei weder berücksichtigt, noch angerechnet. Zu viel gezahlte Steuern kann der Anleger allerdings über seine Steuererklärung schließlich wieder zurückverlangen.

Bei steuereinfachen ETFs gestaltet sich die Steuererklärung besonders einfach. Erträge durch steuertransparente ETFs werden direkt den deutschen Behörden mitgeteilt.

Pro und Contra:

  • Hohe Renditechancen und Gewinne bei steigenden Aktien sind möglich.
  • Langfristig sind höhere Renditen als bei anderen Anlageformen zu bekommen.
  • Jährliche Dividendenzahlungen sind ein Vorteil für Anleger.
  • Es gibt eine große Auswahl an den internationalen Märkten.

  • Verluste können bei fallenden Aktien hoch sein.
  • Es gibt keine feste Rendite wie bei Anleihen.
  • Man muss eine Abgeltungssteuer zahlen.

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Bei der steuerlichen Behandlung von ETFs auf Anlegerebene hier in Deutschland unterscheidet man zunächst zwischen der Besteuerung von Verkaufserlösen und der laufender Erträge aus Dividendenzahlungen und Zinsen, die durch den ETF auf Fondsebene erzielt werden. Beide Varianten gehen mit der Abgeltungssteuer einher, sofern die ETFs nach dem 1.1.2009 gekauft wurden – selbstverständlich werden auch die Abgeltungssteuern durch den Solidaritätszuschlag und eine eventuelle Kirchensteuer erweitert. Möchte man sein Geld schließlich in „steuereinfache“ ETFs investieren, entscheidet man sich für Produkte, bei denen der Aufwand bei der Erstellung der Steuererklärung möglichst gering gehalten werden kann. Dazu gehören beispielsweise ETFs, bei denen der Aufwand, der mit der Vermeidung einer Doppelbesteuerung einhergeht, besonders gering ist oder bei denen dieses Risiko überhaupt nicht besteht. Bei einem „steuertransparenten“ Fonds werden dessen Erträge den deutschen Behörden regelmäßig gemeldet und daraufhin im Bundesanzeiger veröffentlicht. Erfüllt ein Fonds dieses Kriterium nicht, sollte man ihn meiden, da eine nachteilige Pauschalbesteuerung droht.

Gewinne, die durch die Investition in ETFs erzielt werden, müssen versteuert werden. Dabei wird in erster Linie zwischen steuereinfachen ETFs und steuertransparenten ETFs unterschieden. Bei steuereinfachen ETFs gestaltet sich die Entwicklung der Steuererklärung besonders einfach, während bei steuertransparenten ETFs die Erträge den deutschen Behörden mitgeteilt werden. Abgesehen davon sollten Anleger jedoch unbedingt darauf achten, ob Fonds mit deutschem oder mit ausländischem Fondsdomizil gehandelt werden, da dabei eine Doppelbesteuerung droht.

3. Was hat die Kapitalertragsteuer mit ETFs zu tun?

Setzt man sich mit der Versteuerung von ETF-Gewinnen auseinander, wird man früher oder später auch über die Kapitalertragssteuer stolpern. Diese wurde für Veranlagungszeiträume vor 2009 immer auf die Einkommenssteuer angerechnet. Seit 2009 existiert schließlich die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge, welche die Kapitalertragssteuer im Grunde ersetzt hat. Allerdings gibt es auch bei Veranlagungszeiträumen nach 2008 Fälle, in denen es sinnvoll ist oder in denen sogar die Pflicht besteht, Kapitalerträge in der Steuererklärung festzuhalten. In diesen Fällen kann es vorkommen, dass die einbehaltene Kapitalertragsteuer auf die Einkommensteuer angerechnet wird, wofür eine Steuerbescheinigung notwendig ist.

Die Höhe der Kapitalertragssteuer beläuft sich auf 25 Prozent und laut § 43 (1) EStG werden beispielsweise Zinsen auf Tagesgelder, Festgelder, Sparbücher oder für Aktiendividenden auf Basis dieser Steuer behandelt. Sollten die Kapitalerträge den Kapitaleinkünften nicht zuzurechnen sein, wird ein Kapitalertragssteuerabzug vorgenommen.

Bis 2009 wurde für Kapitalerträge, die durch eine Geldanlage in Tagesgeldkonten, Festgeldkonten, Sparbücher oder auch für Aktiendividenden entstanden, die Kapitalertragssteuer zur Berechnung der Steuern genutzt. Seit 2009 werden solche Gewinne auf Basis der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge behandelt – diese beläuft sich allerdings ebenfalls auch 25 Prozent.

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4. Fazit: Der steuerliche Umgang mit ETFs ist nicht einfach

Abschließend können wir festhalten, dass auch der steuerliche Umgang mit ETFs nicht sonderlich einfach ist und am besten dem Steuerberater überlassen werden sollte. Da nämlich zahlreiche Faktoren, zu denen beispielsweise die Fondsstruktur, das Fondsdomizil und die Ertragsverwendung gehören, über die tatsächliche Versteuerung der Produkte entscheiden, kann beim Umgang mit der Abgeltungssteuer bzw. der Kapitalertragssteuer von Laien viel falsch gemacht werden. Achten Sie darüber hinaus auch auf eine mögliche Doppelbesteuerung, die selbstverständlich ebenfalls nach Möglichkeit vermieden werden sollte.

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Bilderquelle: shutterstock.com