Vorabpauschale ETF: Hinweise zur Berechnung

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ETF werden in Deutschland immer beliebter. Daher stellen sich auch immer mehr Anleger die Frage, wie es mit der Besteuerung aussieht. Im Rahmen des folgenden Artikels beschäftigen wir uns mit der Vorabpauschale ETF. Es handelt sich dabei nur um allgemeine Hinweise und um keine Steuerberatung.

  • Die Vorabpauschale wird von deutschen Brokern automatisch abgeführt
  • Heutzutage werden ausschüttende und thesaurierende ETF steuerlich gleich behandelt
  • Für die Berechnung der Vorabpauschale ist der Basiszins entscheidend
  • Bei negativen Zinsen fällt keine Vorabpauschale an
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Was ist die Vorabpauschale ETF?

  • Die Vorabpauschale ist eine vorweggenommene Besteuerung
  • Dadurch kommt es heutzutage in der Regel zu einer jährlichen Besteuerung
  • Auf diese Weise möchte der Gesetzgeber verhindern, dass ETF für eine Steuerstundung eingesetzt werden
  • Außerdem hat der Gesetzgeber mit den jetzigen Regelungen das Ziel verfolgt, die Lage für die Anleger zu vereinfachen
  • Diese Regeln gelten seit dem Jahr 2018
  • Heutzutage werden alle Fonds und ETFs aus steuerlicher Sicht gleich behandelt
  • Es spielt daher zum Beispiel keine Rolle, ob es sich um ausschüttende oder thesaurierende ETF handelt
  • Die Vorabpauschale ETF wird von Brokern mit Sitz in Deutschland automatisch berechnet und an das Finanzamt abgeführt
  • In diesem Fall müssen sich die Kunden daher in der Regel um nichts kümmern
  • Wer die ETF trotzdem in seiner Steuererklärung angeben möchte, der kann die Vorabpauschale relativ einfach berechnen
  • Dazu benötigt der Anleger den Basiszins, den Basisertrag, den Wert des ETF am Jahresanfang, außerdem sind etwaige Ausschüttungen zu berücksichtigen
  • Auch im Jahr 2022 ist der Basiszins nach wie vor negativ
  • Das führt dazu, das aktuell keine Vorabpauschale zu zahlen ist – dies kann sich allerdings in Zukunft wieder ändern
  • Sobald das ETF tatsächlich veräußert wird, wird die bereits bezahlte Vorabpauschale angerechnet
  • Es kommt daher nicht zu keiner doppelten Besteuerung
Vorabpauschale ETF
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Über die Vorabpauschale ETF

Bei der Vorabpauschale handelt es sich um eine vorweggenommene Besteuerung von zukünftigen Wertsteigerungen. Wie hoch die Besteuerung ausfällt, wird vom Broker bzw. der Bank berechnet. Der Kunde selbst muss sich daher in diesem Fall um nichts kümmern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Broker seinen Firmensitz in Deutschland hat. Bei ausländischen Brokern müssen die Kunden die Gewinne in der Steuererklärung selbst angeben.

Sobald das ETF tatsächlich verkauft wird, wird die bereits gezahlte Vorabpauschale von den tatsächlichen Gewinnen abgezogen. Es kommt daher zu keiner doppelten Besteuerung.

Bis zu einem Betrag von 801 Euro jährlich zahlen die Anleger überhaupt keine Steuern. Das gilt dann, wenn die Kunden bei ihrem Broker einen entsprechenden Freistellungsauftrag eingereicht haben. Heutzutage ist dies sehr einfach online möglich. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben dabei die Möglichkeit, den Freibetrag auf 1.602 Euro zu verdoppeln.

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Vorabpauschale ETF: Rechtslage bis 2018

Früher war die Besteuerung von ETF recht kompliziert. So wurde beispielsweise zwischen „steuereinfachen” und „steuerhässlichen” Fonds unterschieden. Das Problem bestand hierbei vor allem auch darin, dass es System sehr verwirrend war. Außerdem kam es zu einer Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen ETF.

Im Jahr 2018 wurde dann die Rechtslage geändert. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich im Investmentsteuergesetz. Die neue Regelung hatte hierbei vor allem die beiden folgenden Ziele:

  • Alle Fonds und ETF sollen zukünftig gleich behandelt werden
  • Es soll einfacher werden, die Steuererklärung auszufüllen

Das bedeutet zusammenfassend:

  • Bis zum Jahr 2018 wurde zwischen steuereinfachen” und „steuerhässlichen” Fonds unterschieden
  • Diese Unterscheidung war teilweise sehr kompliziert
  • Aus diesem Grund wurde das Investmentsteuergesetz geändert
  • Seither werden alle Fonds und ETF gleich behandelt
  • Die ETF Vorabpauschale stellt eine vorweggenommene Besteuerung dar
  • Broker mit Sitz in Deutschland berechnen die Steuer automatisch und führen sie an das Finanzamt ab
  • Sobald der ETF dann tatsächlich verkauft wird, wird die bereits entrichtete Vorabpauschale angerechnet
  • Somit kommt es zu keiner doppelten Besteuerung
  • Anleger zahlen bis zu einem Betrag von 801 Euro jährlich keine Steuern auf Kapitalerträge
  • Ein entsprechender Antrag muss beim Broker gestellt werden – dies ist heutzutage sehr einfach möglich
  • Vorabpauschale ETF Freistellungsauftrag: Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können einen doppelt so hohen Freibetrag erhalten
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Die neuen gesetzlichen Regelungen

Im Folgenden wird sich zeigen, dass die neue Gesetzeslage tatsächlich viel einfacher und übersichtlicher ist. So wurden bis zum Jahr 2018 genau 33 Angaben benötigt, um einen Fonds korrekt in die Steuererklärung eintragen zu können. Heutzutage sind es nur noch 4. Diese haben wir im Folgenden aufgelistet:

  • Die Höhe der Ausschüttungen (Dividenden)
  • Der Wert des ETF am Jahresanfang
  • Der Wert des ETF zum Jahresende
  • Die Art des ETF

Wie gesagt, wird die Berechnung durch den Broker durchgeführt, wenn sich der Anbieter in Deutschland befindet. Der Broker führt die Steuern automatisch an die Finanzbehörden ab. In diesem Fall ist es daher in der Regel nicht notwendig, eine Steuererklärung auszufüllen.

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Vorabpauschale ETF: Nunmehr werden die ETF gleich behandelt

Heutzutage spielt es für die Besteuerung keine Rolle mehr, aus welchem Land das ETF stammt. Außerdem ist es gleichgültig, welche Replikationsmethode verwendet wird. Das Gleiche gilt auch für die Art der Ausschüttungen.

Insgesamt hat sich daher in der Tat sehr vieles vereinfacht. So spielt es heutzutage keine Rolle mehr, ob die Gewinne ausgezahlt oder thesauriert werden. Das Gleiche gilt, falls die Erträge in Kursgewinne umgewandelt werden.

Heutzutage kommt es daher in der Regel in jedem Fall zu einer jährlichen Besteuerung. Die Vorabpauschale ETF sieht hierbei eine pauschale Wertsteigerung als Bemessungsgrundlage vor.

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Automatische Abführung der Vorabpauschale ETF

wie bereits mehrfach erwähnt, wird die Vorabpauschale von deutschen Brokern automatisch an die Finanzbehörden abgeführt. Dies gilt nur dann nicht, wenn dem Broker ein entsprechender Freistellungsauftrag vorliegt und dieser noch nicht ausgeschöpft wurde. Bei online Brokern ist es sehr einfach, Einen solchen Freistellungsauftrag zu stellen.

Falls die Erträge den Freistellungsauftrag übersteigen, wird die Vorabpauschale fällig. Wie gesagt, wird die Steuer dann direkt an das Finanzamt überwiesen.

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Vorabpauschale thesaurierende ETF

Die Anleger sollten bei thesaurierenden ETF folgendes beachten: Bei diesen ETF finden gerade keine Ausschüttungen auf das Konto des Anlegers statt. Um die Steuern daher zu bezahlen, sollten die Anleger über genügend Kapital auf dem Depotkonto verfügen. Denn nur dann kann der Broker die Steuern an das Finanzamt abführen.

Das heißt zusammenfassend:

  • Früher wurden nicht alle ETF und Fonds gleich behandelt
  • Dadurch war es sehr kompliziert, ETF in der Steuererklärung anzugeben
  • So benötigten die Anleger in diesem Fall 33 Angaben
  • Heutzutage genügen bereits 4
  • Broker mit Sitz in Deutschland führen die Steuern automatisch ab, in diesem Fall ist es daher nicht notwendig, die ETF in der Steuererklärung geltend zu machen
  • Außerdem spielt es keine Rolle mehr, um was für eine Art von ETF es sich handelt
  • Vielmehr lautet der Grundsatz, dass nunmehr alle Fonds gleich behandelt werden
  • Daher kommt es heutzutage in der Regel zu einer jährlichen Besteuerung
  • Der Gesetzgeber möchte damit auch verhindern, das ETF dazu genutzt werden, um Steuern zu stunden
  • Bei thesaurierenden ETF sollten die Anleger sicherstellen, dass sich auf ihrem Depotkonto genügend Kapital befindet, um die Steuern bezahlen zu können
  • Denn durch die thesaurierenden ETF selbst erfolgen keine Kapitalzuflüsse auf das Konto des Anlegers
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ETF Vorabpauschale Rechner

Viele Anleger müssen die Vorabpauschale ETF heutzutage nicht mehr selbst berechnen. Denn dies erfolgt in der Regel durch den Broker, falls dieser seinen Sitz in Deutschland hat.

Wer allerdings trotzdem in der Situation ist, dass er die ETF in der Steuererklärung angeben muss, der findet im Folgenden einen einfachen Weg, um die Vorabpauschale zu berechnen.

Zur Berechnung der Vorabpauschale benötigen die Anleger u. a. den Basiszins und den Basisertrag:

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Basiszins

Der Basiszins wird jedes Jahr vom Bundesfinanzministerium festgelegt. Eine wichtige Rolle spielt hier die Deutsche Bundesbank. Denn diese berechnet den Basiszins anhand der Zinsstrukturdaten. Der Stichtag ist hierbei der erste Börsentag des Jahres. Der Basiszins soll von der Idee her den risikofreien Zins am Markt abbilden. Zur Berechnung werden daher auch die langfristigen Bundesanleihen herangezogen.

Interessant ist hierbei die Entwicklung des Basiszinses in den letzten Jahren:

  • Basiszins 2020 = 0,07 %
  • Basiszins 2021 = -0,45 %
  • Basiszins 2022 = -0,05 %

Basisertrag

Als nächstes ist für die Berechnung der Vorabpauschale ETF der Basisertrag erforderlich. Dafür ist der gerade erwähnte Basiszinssatz notwendig. Dieser wird mit 0,7 und dem Wert des ETF am Jahresanfang multipliziert:

Basisertrag = Wert des ETF x Basiszins x 0,7

Es kommt hierbei also auf die tatsächliche Wertsteigerung des ETF an. Hierbei werden auch die Ausschüttungen berücksichtigt. Falls sich das ETF allerdings negativ entwickelt hat, so hat der Basisertrag einen Wert von 0. In diesem Fall werden daher keine Steuern fällig (außer auf etwaige Ausschüttungen).

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Vorabpauschale ETF berechnen

Nachdem der Basisertrag vorliegt, kann nunmehr die Vorabpauschale berechnet werden. Diese ergibt sich dadurch, dass die Ausschüttungen vom Basisertrag abgezogen werden:

Vorabpauschale = Basisertrag – Ausschüttungen

Bei ausschüttenden ETF hat die Vorabpauschale normalerweise einen Wert von 0. Denn in diesem Fall sind die Dividendenzahlungen in der Regel höher als der Basisertrag. In diesem Zusammenhang ist auch folgendes wichtig: Der Gesetzgeber hat keine negative Vorabpauschale vorgesehen. Die Anleger haben daher nicht die Möglichkeit, sich „Steuern“ ausbezahlen zu lassen.

Sobald das ETF tatsächlich verkauft wird, gleichgültig ob ausschüttend oder thesaurierend, wird die bereits gezahlte Vorabpauschale auf die Erträge angerechnet. Daher kommt es zu keiner doppelten Besteuerung. Außerdem wird dadurch sichergestellt, dass thesaurierende und ausschüttende ETF aus steuerlicher Sicht gleich behandelt werden.

Das heißt zusammenfassend:

Zur Berechnung der Vorabpauschale ETF werden verschiedene Werte benötigt

  • Dazu zählen Basiszins, Basisertrag, Wert des ETF am Jahresanfang und etwaige Ausschüttungen
  • Die Vorabpauschale ergibt sich dadurch, dass die Ausschüttungen vom Basisertrag abgezogen werden
  • Die bereits gezahlte Vorabpauschale wird später angerechnet, nachdem das ETF tatsächlich verkauft wurde
  • Dadurch wird gewährleistet, dass die Steuern nicht doppelt gezahlt werden müssen
  • Außerdem wird hierdurch sichergestellt, dass ausschüttende und thesaurierende ETF gleich behandelt werden
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Vorteile und Nachteile der Vorabpauschale ETF

Vorteile

  • Heutzutage werden alle ETF aus steuerlicher Sicht gleich behandelt
  • Dadurch ist die Situation für die Anleger einfacher
  • Broker mit Sitz in Deutschland führen die Steuer automatisch an das Finanzamt ab
  • Für die Berechnung der Vorabpauschale genügen 4 Werte
  • Wenn die Zinsen negativ sind, entfällt die Vorabpauschale
  • Es kommt zu keiner doppelten Besteuerung

Nachteile

  • Durch die Vorabpauschale kommt es heutzutage in der Regel zu einer jährlichen Besteuerung
  • Damit ist es nicht mehr möglich, ETF zur Steuerstundung zu verwenden
Vorabpauschale ETF
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Mit ETF handeln

Wie gesagt, wird die Vorabpauschale ETF automatisch berechnet und abgeführt, wenn die Anleger bei einem Broker mit Sitz in Deutschland handeln. In diesem Fall müssen sich die Kunden daher selbst um nichts kümmern.

Es hat daher Vorteile, sich für einen deutschen Broker zu entscheiden. Wir empfehlen hierbei, einen online Broker zu nutzen. Denn in diesem Fall sind die Gebühren in der Regel günstiger als bei Banken.

Die besten Broker lassen sich sehr einfach mit unserem Broker Vergleich finden.

Die Anleger sollten dabei nicht vergessen, einen Freistellungsantrag bei ihrem Broker einzurechnen. So zahlen die Anleger auf Kapitalerträge bis zu 801 Euro im Jahr keine Steuern. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner erhalten sogar den doppelten Betrag von 1.602 Euro.

Bei einem online Broker ist es in der Regel sehr einfach, einen solchen Freistellungantrag zu stellen.

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Fazit: Vorabpauschale ETF bietet Vorteile

Im Vergleich zu früher ist die gesetzliche Regelung heutzutage für die Anleger viel transparenter und einfacher. So werden mittlerweile alle Fonds und ETF gleich behandelt.

Somit stellt es keinen Unterschied mehr dar, ob die Anleger in ausschüttende oder thesaurierende ETF investieren. Besonders einfach ist es hierbei, wenn die Anleger bei einem Broker mit Sitz in Deutschland handeln. Denn in diesem Fall berechnet der Anbieter die Vorabpauschale und führt sie dann auch an die Finanzbehörden ab.

Insgesamt ist es sehr einfach, die Vorabpauschale zu berechnen. So werden dazu heutzutage nur noch 4 Werte benötigt. Eine entscheidende Rolle stellt hierbei der Basiszins dar. Diese wird jedes Jahr durch das Finanzministerium festgelegt. Wenn der Basiszins negativ ist, dann wird in diesem Jahr keine Vorabpauschale fällig.

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Sobald die Anleger das ETF tatsächlich verkaufen, wird die bisher entrichtete Vorabpauschale berücksichtigt. Damit stellt der Gesetzgeber sicher, dass es zu keiner doppelten Besteuerung kommt.

Wer auf der Suche nach einem günstigen Broker für den Handel mit ETF ist, der sollte unseren Broker Vergleich nutzen. Außerdem empfehlen wir den Anlegern, bei ihrem Broker einen Freistellungsauftrag einzureichen. Bei einem Online Broker ist das in der Regel in wenigen Minuten möglich. Denn damit können Steuern gespart werden.

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