Teilfreistellung ETF – Pauschale Versteuerung der Gewinne

Wer Investitionen in ETFs hat, muss hierfür unter Umständen Steuer zahlen. Seit 2018 werden ETFs und Fonds anders als bisher besteuert. Mit der Investment Steuerreform soll die Besteuerung einfacher werden und gleichzeitig sollen Steuerschlupflöcher geschlossen werden. Seit 2018 müssen sich Anleger bei ausschüttenden und thesaurierenden ETFs keine Gedanken mehr machen, wie sie die Rendite beim Finanzamt versteuern und wo diese auf der Einkommensteuererklärung angegeben werden muss.

Denn die Besteuerung erfolgt pauschal und wird von der Depotbank ausgeführt. In diesem Ratgeber erklären wir, was es mit der Teilfreistellung ETF auf sich hat und wie bei einem Teilstellung ETF Verkauf diese berechnet wird.

Teilfreistellung ETF
Die Teilfreistellung führt dazu, dass die auf Ebene der Anleger steuerlich zu erfassenden Erträge in einem bestimmten Umfang steuerfrei sind./ Bilderquelle: shutterstock.com
  • Fonds und ETFs werden seit dem 1. Januar 2018 nach der neuen Investment Steuerreform versteuert.
  • Egal ob Dividenden ausgeschüttet oder angespart wird, die ETF Teilfreistellung funktioniert bei beiden Systemen gleich.
  • Die jährlich anfallende Abgeltungssteuer wird als Pauschale und nicht über die Einkommensteuer abgerechnet.
  • Die Abführung der Steuer übernimmt die Depotbank.
  • Die Höhe der Freibetragspauschale hängt von der Art des Fonds oder des ETFs ab.
  • Nur wer den Jahresfreibetrag übersteigt, muss Steuern zahlen. Dieser beträgt bei Verheirateten ab 2023 2000 € und bei Unverheirateten 1000 €.
  • ETFs, die vor 2009 gekauft wurden, müssen zwar seit 2018 ebenfalls versteuert werden, es gibt aber beim Verkauf einen Freibetrag in Höhe von 100.000 €.
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Investment Steuerreformgesetz – so war es vor der ETF Teilfreistellung

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Anleger, die mit ihrem Investment Gewinn machen, müssen diesen versteuern. Bis 2009 fiel hierfür eine Kapitalertragsteuer an, die später in Abgeltungssteuer umbenannt wurde. Bis zu diesem Stichtag gab es unterschiedliche Regelungen für die verschiedenen Kapitalerträge. Gewinne und Renditen wurden auf Basis des persönlichen Steuersatzes versteuert. Wer damals in Aktienfonds investiert hatte und hielt diese länger als zwölf Monate, musste die Erträge nicht versteuern. Denn alles, was nach der sogenannten Spekulationsfrist von zwölf Monaten an Gewinne generiert wurde, war steuerfrei.

Bei der Abgeltungssteuer müssen Gewinne und Renditen mit 25 % plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer versteuert werden. Es entfiel die Steuerfreiheit für Gewinne, die nach der Spekulationsfrist erzielt wurden. Allerdings gab es bis 2018 eine Sonderregelung. Diese lautete, dass bei Wertpapieren, die vor dem Stichtag 1. Januar 2009 käuflich erworben wurden, eine Sonderregelung zum Ansatz kam. Mit dieser profitierten Anleger von einem Freibetrag in Höhe von 100.000 € als Single und 200.000 € bei Eheleuten. Bis zu dieser Höhe war der Verkauf von Aktienfonds steuerfrei. Seit dem 1.1.2022 die folgenden Freibeträge:

  • Alleinstehend: 1000 €
  • Ehepaaren: 2000 €
Seid 2018 gelten auch Freistellungsaufträge, sodass unter Umständen keine Steuer auf den Gewinn anfällt./ Bilderquelle: shutterstock.com

Versteuerung nach der Investment Steuerreform ab 1.1.2018

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Kursgewinne und Dividenden, die mit ETFs erzielt wurden, müssen seit dem 1. Januar 2018 mit einer Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % und einem Solidaritätszuschlag von 5,5 % (Erhöhung der Freigrenze ab 2021) und Kirchensteuer, sofern Kirchensteuerpflicht gegeben ist, von 8 bis 9 % versteuert werden. Wurden keine Gewinne verzeichnet, dann fällt natürlich auch keine Steuer ein. Die Kapitalertragsteuer, wie die Abgeltungssteuer auch noch genannt wird, muss dort abgeführt werden, wo die Erträge entstanden sind. Dies ist in der Regel das Depot oder der Broker. Mit dem Sparerpausch-Freibetrag können Anleger Steuern sparen. Um zu berechnen, wie hoch die Steuer ausfällt, werden folgenden Werte zugrunde gelegt:

  1. Art des ETFs
  2. Der Wert des ETFs zu Beginn des Jahres
  3. Wer des ETFs am Jahresende
  4. Höhe der Dividenden

Wer sein Geld in einen inländischen ETF investiert hat und bei der depotführenden Bank einen Freistellungsauftrag eingerichtet hat, muss sich nicht um die Versteuerung kümmern. Stattdessen erstellt das Depot am Ende des Jahres einen Bericht mit den Einträgen und ermittelt die Steuer automatisch. Handelt es sich allerdings um einen ausländischen ETF, kann es sein, dass sich der Anleger selber aktiv um die Versteuerung kümmern muss. Doch hierfür wird einfach der Jahresbericht genutzt und in der Steuererklärung erfasst.

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Teilfreistellung ETF und was sie bei ETFs bedeutet

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Seit der Steuerreform müssen Anbieter von Investmentfonds für Erträge 15 % Körpersteuer entrichten. Aus diesem Grund wird an die Investoren weniger Geld ausgeschüttet. Trotzdem müssen die 25 % Abgeltungssteuer weiterhin entrichtet werden. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden und die Anleger zu entschädigen, wurde die sogenannte ETF Teilfreistellung eingeführt. Dadurch muss nicht der gesamte Ertrag mit Körperschaftsteuer versteuert werden, obwohl der Sparerpauschbetrag bereits abgezogen wurde, sondern lediglich ein Teil davon. Wie viel das ist, hängt von dem Fond und dessen Art ab. Versteuert wird der Gewinn, der nach Berücksichtigung des Stellungsauftrags verbleibt. Der steuerfreie Anteil beträgt:

  • 0 %: Fonds mit weniger als 25 % Aktien
  • 15 %: Mischfonds, die mindestens zu 25 % aus Aktien bestehen
  • 30 %: Aktienfonds mit mindestens 51 % Aktien
  • 60 %: Immobilienfonds mit Objekten aus dem Inland
  • 80 %: Immobilienfonds mit überwiegenden Objekten aus dem Ausland

Mit der ETF Teilfreistellung sollen auch Anleger entschädigt werden, die in ausländische Fonds investiert haben. Denn seit der Einführung der Investment Steuerreform ist keine Anrechnung der Quellensteuer möglich. Übrigens ist es Aufgabe der Depotbank, die ETF Teilfreistellung durchzuführen. Der Anleger selber muss sich darum nicht kümmern, diese nimmt die Bank alleine vor. Der Name ETF Teilfreistellung stammt daher, dass der Anleger nur einen Teil versteuern muss.

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Wie hoch die Teilfreistellung ausfällt, hängt davon ab, in welche Art von ETF oder aktiv gemanagtem Investmentfonds Du investierst./ Bilderquelle: shutterstock.com

So wirkt sich die Teilfreistellung ETF für Anleger aus

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Die Teilfreistellung ETF wirkt sich für Anleger an verschiedenen Stellen aus. Alle ETFs werden grundsätzlich einmal im Jahr besteuert und dabei handelt es sich um eine pauschale Steuer und nicht mehr um den individuellen Steuersatz. Es entfällt die Möglichkeit, Quellensteuer, die auf ausländische Dividenden anfällt, mit der Abgeltungssteuer zu verrechnen. Stattdessen sind ETFs zu einem pauschalen Prozentsatz steuerfrei – wie hoch die Teilfreistellung ETF ausfällt, hängt davon ab, um welchen Fonds es sich genau handelt. Zwischen 0 % und bis zu 80 % des Gewinns sind von der Steuer befreit. Zu den Erträgen, die versteuert werden müssen, zählen Dividenden, Pauschalen und Verkaufserlöse.

Auf die Erträge, die nicht befreit sind durch die Teilfreistellung ETF, muss der Anleger 26,375 % Abgeltungssteuer zahlen. Dies ist der Betrag inklusive des Solidaritätszuschlags. Wer in der Kirche ist, muss darauf auch noch die Kirchensteuer zahlen. Die Steuer wird von der Depotbank an das Finanzamt abgeführt. Hat der Anleger einen Freistellungsauftrag eingerichtet, muss unter Umständen gar keine Steuer gezahlt werden.

Alle Gewinne, die noch bis zum 31. Dezember 2017 erzielt wurden, werden nicht nach dem neuen Gesetz und der Teilfreistellung ETF besteuert. Doch auch in diesem Fall ermittelt die Depotbank die Gewinne und erstellt entsprechend ein Schriftstück, welches bei der Steuererklärung verwendet werden kann.

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Berechnung am Beispiel einer Teilfreistellung ETF MSCI World

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Die Teilfreistellung soll zudem auch Anleger in ausländische Fonds entschädigen, da seit der Investmentsteuerreform eine Anrechnung der Quellensteuer nicht mehr möglich ist. Die Ermittlung der Teilfreistellung ist ebenfalls Aufgabe der Depotbank, der Anleger muss sich auch hier selbst um nichts kümmern. Bei einem Aktien ETF oder bei einem thesaurierenden Aktienfonds beträgt die Abgeltungssteuer 26,375 %. Davon ausgehend, dass der Gewinn 100 € beträgt, müssen auf 70 % (100 % – 30 % Teilfreistellung ETF) Steuer gezahlt werden. In unserem Beispiel wäre dies auf einen Betrag von 70 €. Die Berechnung der Steuerlast folgendermaßen aus:

  • 70 € x 26,375 % = 18,4625  €

Handelt es sich hingegen um einen ausschüttenden Aktienfonds, wird die Steuerlast sowohl für die Dividende, als auch für die verbleibende Pauschale berechnet. Im Endeffekt ergibt dies denselben Betrag an Abgeltungssteuer und die Depotbank führt an das Finanzamt 18,46 € ab. Der Steuerabzug fällt nicht an, wenn die Depotbank einen Freistellungsauftrag erhält und der Freibetrag nicht überschritten wurde. Wer den Freibetrag überschritten hat oder seiner Depotbank keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, muss die Steuerlast über das Verrechnungskonto des Depots zahlen. Fällig wird der Betrag immer nach dem Jahreswechsel.

Bei ausländischen thesaurierenden Fonds oder ETFs, wie dem Weltaktienindex MSCI World, müssen auch noch die anfallenden Dividenden berücksichtigt werden. Bis zum 31. Dezember 2017 war es erforderlich, dass Anleger mit einem thesaurierenden ETF aus dem Ausland bei der Steuererklärung eine erhebliche Mehrarbeit hatten, da die Dividende versteuert werden musste. Dabei handelt es sich um eine Gewinnbeteiligung des Unternehmens an seine Anleger, die einmal im Jahr oder im Ausland auch mehrmals im Jahr ausgeschüttet wird. Diese muss in der Steuererklärung inklusive der anrechenbaren Quellensteuer erfasst werden.

Bis zum Tag des Verkaufs mussten in der Vergangenheit auch die dazugehörigen Unterlagen aufgehoben werden. Diese Daten mussten händisch von dem Dokument der Bank in die Steuererklärung übertragen werden. Ein etwa bestehender Freistellungsauftrag war hierfür nicht anwendbar. Diese Angaben fallen seit dem Steuerjahr 2018 weg.

Mit der Teilfreistellung – wird der zu versteuernde Gewinn bei einem Aktienfonds oder ETF auf Aktien um 30 Prozent und bei einem Mischfonds um 15 Prozent germindert./ Bilderquelle: shutterstock.com

Steuerliche Kriterien sind daher bei der Wahl eines ETFs nicht mehr relevant

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Die Teilfreistellung ETF sorgt dafür, dass anders als früher, steuerliche Kriterien bei der Wahl des richtigen ETFs nicht mehr oder zumindest weniger relevant sind, als vor 2018. Dennoch möchten wir einige Tipps geben, die Anleger beachten sollten, wenn sie in einen ETF investieren möchten:

  • Beim Kauf des ETFs sollte der Anleger auf andere Dinge achten, wie zum Beispiel darauf, ob es sich um einen ausschüttenden, wieder anlegenden, physischen oder synthetischen ETF handelt.
  • Wichtig sind die Kosten, die beim Broker bzw. bei der Depotbank anfallen.
  • Interessant sind Anlagen, die europäische Aktienindexes nachbilden oder den MSCI World.
  • Sollten sich in dem Depot ETFs befinden, die sich in der Vergangenheit als gut bewährt haben, ist es ratsam, diese einfach nachzukaufen.
  • Falls noch nicht geschehen, sollten Anleger darauf achten, dem Broker oder der Depotbank einen Freistellungsauftrag zu erteilen.
  • Interessant sind auch ETFs in Form von einem Sparplan. Hierbei wird monatlich ein festgelegter Betrag automatisch in ETFs investiert.
  • Fonds, die vor 2009 erworben wurden, sind mit einem Freibetrag von 100.000 € versehen. Das bedeutet, dass diese steuerfrei verkauft werden können.
  • Der Freibetrag ist bei Ehepaaren doppelt so hoch.
  • Werden Anteile an Aktienfonds verkauft, weil zum Beispiel gerade ein Kursverlust an der Börse besteht, sollte immer die Steuer, die für den Verkauf anfällt, berücksichtigt werden. Diese kann höher als früher ausfallen.
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Fazit: Teilfreistellung ETF verringert die Steuerschuld

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Mit der Teilfreistellung ETF, die seit der Investment Steuerreform 2018 gültig ist, gibt es einige Änderungen bei der steuerlichen Behandlung von Fonds und ETFs. Neben der Teilfreistellung ETF wurden noch andere Dinge geändert. Die Teilfreistellung gilt für ETFs, die einen Aktienanteil in Höhe von mindestens 25 % besitzen. Dabei wird der zu versteuernde Gewinn um eine Pauschale gemindert. Wie hoch die Pauschale ausfällt, hängt von der Art des ETF ab.

Zudem gelten seitdem auch Freistellungsaufträge, sodass unter Umständen keine Steuer auf den Gewinn anfällt. Versteuert werden muss nur der darüber hinausgehenden Gewinn. Die Versteuerung wird von dem Institut durchgeführt, welches das Depot führt. Die besten Broker hierfür haben wir in unserem Test auf Herz und Nieren geprüft.

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